AGB für Veranstaltungsbesuche

 

AGB für Ticketkäufe

§ 1 Geltungsbereich der Hausordnung

  1. Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der Firma I-Motion GmbH, Am Hohen Stein 8, 56218 Mülheim-Kärlich, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätzen und Wegen zur Veranstaltungsstätte.
  2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der/die Besucher:in die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.

§ 2 Hausrecht

  1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
  2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.

§ 3 Einlass der Besucher:innen

  1. Einlass ist nur für Besucher:innen ab 16 Jahren gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.

    Bei den Veranstaltungen WinterWorld, TOXICATOR und BassRepublic gelten für 
    Minderjährige (16-/17-jährige Personen) zusätzlich folgende Einlassregeln: Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) und mit einem sog. „Muttizettel“, d.h. 16-/17-jährige Personen ohne Erziehungsbeauftragten oder „Muttizettel“ erhalten keinen Einlass (auch nicht bis 24 Uhr). Eine erziehungsbeauftragte Person darf höchstens zwei 16-/17-jährige Personen begleiten.
  2. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann, wenn der/die Besucher:in die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.
  3. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
  4. Der/die Besucher:in willigt in Kontrollmaßnahmen seiner/ihrer Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
  5. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
    1. der/die Besucher:in keine gültige Eintrittskarte besitzt,
    2. der/die Besucher:in die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
    3. der/die Besucher:in eine Kontrollmaßnahme seiner/ihrer Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
    4. der/die Besucher:in erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht,
    5. der/die Besucher:in Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt,
    6. gegen den/die Besucher:in ein Hausverbot besteht,
    7. der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
    8. der/die Besucher:in im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
    9. im Übrigen der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.

In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

  1. Mit dem Kauf von Eintrittskarten nehmen die Ticketkäufer:innen zur Kenntnis, dass gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben zum Einlass zur Veranstaltung (z.B. ein eventueller "grüner Pass" o.ä., Tests, digitale oder analoge Zertifikate usw.) vom Veranstalter umgesetzt werden müssen und nicht zum Kaufrücktritt berechtigen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen und Vorgaben zum Einlass wird der Zutritt zur Veranstaltung nicht gewährt werden.

§ 4 Aufenthalt des Besuchenden auf dem Veranstaltungsgelände

  1. Der/die Besucher:in hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
  2. Der/die Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
  3. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
  4. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
  5. Es ist dem/der Besucher:in verboten,
    1. den Veranstaltungsablauf zu stören,
    2. in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
    3. strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
    4. andere Besucher:innen (insbesondere durch "Crowd-Surfen", „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches) zu gefährden,
    5. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
    6. Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen,
    7. Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu beschädigen oder zu besteigen,
    8. Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem/de rBesucher:in zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
    9. das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
    10. Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
    11. menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
    12. links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
    13. ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artike lund/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
    14. Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
    15. außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten, oder
    16. Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln und/oder zu erbetteln; bei Verstoß wird das gesammelte Pfand konfisziert und ein Hausverbot erteilt. Dies gilt für den Bereich, in dem der Veranstalter das Hausrecht ausübt.
  6. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den/die Besucher:in aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
  7. Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
  8. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
  9. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchenden mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

§ 5 Verbotene Gegenstände

  1. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den/die Besucher:inverboten:
    1. Waffen aller Art,
    2. Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen (z.B. Rucksack),
    3. Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
    4. Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches,
    5. Laserpointer,
    6. Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (z.B. Sprüh-Deos, Haarspray),
    7. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
    8. Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,
    9. sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Webseite der Veranstaltung zugelassen,
    10. einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
    11. Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
    12. Kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,
    13. rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
    14. Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme,
    15. elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. ist ein Mobiltelefon erlaubt),
    16. Getränke und Speisen jeder Art, soweit der/die Besucher:in nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der/die Besucher:in hat die Ausnahme zu belegen.
    17. Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter,
    18. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
    19. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
    20. Tiere jeder Art und Größe,
    21. sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.

Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.

  1. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

§ 6 Aufzeichnungen des Veranstalters

  1. Mit Betreten des Geländes erklärt sich der/die Besucher:in einverstanden, dass Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm/ihr gemacht und für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt werden.

§ 7 Zahlung auf dem Veranstaltungsgelände

  1. Der Veranstalter behält sich vor Zahlungsarten nach seinem Ermessen anzubieten.
  2. Zahlungen auf dem Veranstaltungsgelände werden mit dem Cashless-Bändchen abgewickelt.
  3. Bei dem Kauf von Guthaben ist eine Servicegebühr von 1,00€ zu entrichten. Die Servicegebühr entfällt bei einem Online-Kauf sowie beim Kauf an ausgewiesenen Self-Service Stationen auf dem Veranstaltungsgelände.
  4. Die Rückerstattung des Guthabens ist in einem definierten Zeitraum nach der Veranstaltung vorgesehen. Dieser Zeitraum wird auf der Website der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben. Eine Erstattung des Guthabens nach der Frist ist nur im Einzelfall und gegen eine erhöhte Gebühr möglich.
  5. Für die Rückerstattung wird eine Servicegebühr von 0,98€ erhoben.
  6. Eine Erstattung des Guthabens nach der Frist ist nur im Einzelfall und gegen eine erhöhte Gebühr möglich.
  7. Zur Verhinderung von Missbrauch können an allen Pfandrückgabemöglichkeiten nur selbstständig erworbenen Gebinde zurückgetauscht werden.

§ 8 Sicherheit: Rettungswege, Anweisungen, Lärm, Witterungseinflüsse, Sperrung/Räumung

  1. Dem/der Besucher:in wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
  2. Fluchtwege; Rettungswege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
  3. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
  4. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der/die Besucher:in hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der/die Besucher:in wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
  5. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher:innen die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
  6. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der/die Besucher:in dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
  7. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der möglichen Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens kann/muss der Veranstalter den Zutritt vorübergehend beschränken, ohne dass dies einen Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet; der Kartenkauf begründet insoweit nicht den Anspruch auf jederzeitigen Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen.

§ 9 Haftung des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher:in verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher:in verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher:innen regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  2. Für bei dem/der Besucher:in vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
  3. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.

Stand: Juni 2023

 

AGB für Campingtickets

§ 1 Camping- und Parkflächen

  1. Die Campingordnung gilt für den Besuch des Campingplatzes bei der Veranstaltung NATURE ONE der Firma I-Motion GmbH, Am Hohen Stein 8, 56218 Mülheim-Kärlich, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter).
  2. Mit dem Erwerb des Campingtickets erkennt der/die Besucher:in die Gültigkeit dieser Campingordnung an. Dies gilt auch, wenn der Campingplatz in sonstigen Fällen betreten wird.

§ 2 Hausrecht

  1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
  2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Campingordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Campingordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.

§ 3 Zutritt und Zufahrt des Besuchenden

  1. Zutritt ist nur für Besucher:innen nach den folgenden Bedingungen und ab 16 Jahren. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
  2. Ein Campingticket gilt pro Person (Auto, Wohnwagen, Wohnmobile inklusive).
  3. Zutritt wird nur gegen Vorlage eines gültigen Campingtickets im Original gewährt und nur dann, wenn der/die Besucher:in die Bedingungen dieser Campingordnung erfüllt.
  4. Das maximal zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge beträgt 3,5t (für alle Fahrzeuge: PKW, Transporter, Wohnmobile, Anhänger-Gespanne). Die Zufahrt für Fahrzeuge mit mehr als 3,5t zulässigem Gesamtgewicht ist verboten.
  5. Der/die Besucher:in willigt in Kontrollmaßnahmen seiner/ihrer Bekleidung, mitgebrachter Taschen/Behältnisse und seines/ihres Fahrzeuges aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Campingordnung am Einlass ein.
  6. Der Veranstalter kann den Zutritt und/oder die Zufahrt verweigern, wenn
    1. der/die Besucher:in keine gültige Eintrittskarte und/oder kein gültiges Campingticket besitzt,
    2. der/die Besucher:in die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
    3. der/die Besucher:in eine Kontrollmaßnahme seines/ihres Fahrzeuges, seiner/ihrer Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
    4. der/die Besucher:in erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht,
    5. der/die Besucher:in Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt,
    6. gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
    7. der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf oder die friedliche Nutzung des Campingplatzes zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
      1. der/die Besucher:in im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
      2. im Übrigen der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, gegen die Campingordnung zu verstoßen.

In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf Erstattung des Campingticketpreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 4 Aufenthalt des Besuchenden auf dem Campinggelände

  1. Der/die Besucher:in hat das Campingticket nach Einlass bzw. Zufahrt auf das Campinggelände bei sich zu führen und diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
  2. Das Campen ist jeweils nur am zugewiesenen Platz erlaubt.
  3. Das Reservieren bzw. Freihalten von Plätzen ist nicht erlaubt.
  4. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besucher:innen von Ordnern zugewiesen.
  5. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es ist stets und überall rücksichtsvoll und mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
  6. Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege. Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten und dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, mit parkenden oder haltenden Fahrzeugen blockiert werden. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
  7. Beim Rangieren, Rückwärtsfahren, Fahren bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen ist das Fahrzeug mit größtmöglicher Vorsicht zu bewegen. Beim Rückwärtsfahren hat sich der Fahrer zu vergewissern, dass der Fahrbereich hinter seinem/ihrem Fahrzeug frei ist.
  8. Das Fahrzeug darf ausschließlich in dem Zustand bewegt werden, in dem das Fahrzeugführen auch auf öffentlichen Straßen erlaubt wäre.
  9. Der/die Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher:innen und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
  10. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
  11. Es ist dem/der Besucher:in verboten,
    1. den Veranstaltungsablauf zu stören,
    2. strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
    3. andere Besucher:innen (insbesondere durch "Crowd-Surfen", „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches) zu gefährden,
    4. offenes Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
    5. Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen,
    6. Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu beschädigen oder zu besteigen,
    7. Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem/der Besucher:in zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
    8. das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen (Müll bitte in den Müllsäcken sammeln und an den Müllpfandstationen abgeben),
    9. Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
    10. menschenverachtende, rassistische, homophobe, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
    11. links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
    12. ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
    13. Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
    14. außerhalb der Toilettenräume seine/ihre Notdurft zu verrichten,
    15. Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln und/oder zu erbetteln; bei Verstoß wird das gesammelte Pfand konfisziert und ein Hausverbot erteilt. Dies gilt für den Bereich, in dem der Veranstalter das Hausrecht ausübt.
    16. Sperrmüll (Sofa, Sessel, Kühlschränke, Grill, etc.) zurückzulassen. Etwaige Entsorgungskosten werden an die Verursacher weiterberechnet.
    17. In-Brand-Setzen von (Sperr-)Müll. Jeder Verstoß wird zur Anzeige gebracht. Hieraus entstehende Schäden sind schadensersatzpflichtig.
    18. Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen zu graben,
    19. Musikanlagen mit über 3 KW (Kilowatt) mitzubringen. In jedem Fall gilt eine Lärmbegrenzung 5 Meter vor der Box: maximal 95dBA,
    20. Sonntag 06.08. von 22-06 Uhr Musik zu spielen,
    21. wild zu campen, außerhalb gekennzeichneter Flächen. Die Besucher:innen dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.
    22. länger als bis zum 07.08., 18 Uhr zu campen.
  12. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den/die Besucher:in vom Campingplatz verweisen und die Zugangsberechtigung entziehen. In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf erneuten Zutritt oder Erstattung des Campingticketpreises. Die Nichtbefolgung der Campingordnung kann ebenso zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss vom Festivalgelände führen. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
  13. Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
  14. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
  15. Regelung zu Kraftstoffen:

Der Besitzer des Kraftstoffes ist für dessen ordnungsgemäße Lagerung und den sicheren Transport verantwortlich. Der Transport und die Lagerung von Kraftstoffen dürfen nur in dafür geeigneten Behältnissen erfolgen.

  1. Eine Vorhaltung von Größeren Mengen ist nicht gestattet. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Verstoß den Kraftstoff einzuziehen und bei Veranstaltungsende wieder auszuhändigen.
  2. Diesel: Maximalmenge 240 Liter pro Beförderungseinheit. Maximalgröße je Gebinde: 60 Liter.
  3. Benzin: Maximalmenge 20 Liter pro Beförderungseinheit und Gebinde. ACHTUNG: Von Benzin gehen erhöhte Gefahren aus (Verpuffung, Explosionsgefahr etc.). Daher wird auf eine erhöhte Sorgfaltspflicht hingewiesen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei mangelndem Verantwortungsbewusstsein den Kraftstoff einzuziehen.

 § 5 Verbotene Gegenstände

  1. Das Mitführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
    1. Waffen aller Art,
    2. Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen (z.B. Rucksack),
    3. Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
    4. Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches,
    5. Laserpointer,
    6. Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen,
    7. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
    8. Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung oder zum Zeltaufbau erforderlich,
    9. sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Webseite der Veranstaltung zugelassen,
    10. Bau- und Brennholz,
    11. Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder),
    12. Trockeneis,
    13. Säurebatterien,
    14. Megaphone,
    15. einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
    16. Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
    17. Kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,
    18. rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
    19. Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme,
    20. elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen und nicht den Anforderungen aus § 4 Absatz 12 Buchstabe s genügen,
    21. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
    22. Pocketbikes
    23. Tiere jeder Art und Größe,
    24. sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.
  2. Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
  3. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

§ 6 Aufzeichnungen des Veranstalters

  1. Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher*innen und verwendet diese für Marketingmaßnahmen für seine Veranstaltungen. Der/die Besucher:in ist hiermit einverstanden.

§ 7 Zahlung auf dem Veranstaltungsgelände

  1. Der Veranstalter behält sich vor Zahlungsarten nach seinem Ermessen anzubieten.
  2. Zahlungen auf dem Veranstaltungsgelände werden mit dem Cashless-Bändchen abgewickelt.
  3. Bei dem Kauf von Guthaben ist eine Servicegebühr von 1,00€ zu entrichten. Die Servicegebühr entfällt bei einem Online-Kauf sowie beim Kauf an ausgewiesenen Self-Service Stationen auf dem Veranstaltungsgelände.
  4. Die Rückerstattung des Guthabens ist in einem definierten Zeitraum nach der Veranstaltung vorgesehen. Dieser Zeitraum wird auf der Website der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben. Eine Erstattung des Guthabens nach der Frist ist nur im Einzelfall und gegen eine erhöhte Gebühr möglich.
  5. Für die Rückerstattung wird eine Servicegebühr von 0,98€ erhoben.
  6. Eine Erstattung des Guthabens nach der Frist ist nur im Einzelfall und gegen eine erhöhte Gebühr möglich.
  7. Zur Verhinderung von Missbrauch können an allen Pfandrückgabemöglichkeiten nur selbstständig erworbenen Gebinde zurückgetauscht werden.

§ 8 Müllentsorgung

  1. Zusammen mit dem Campingpreis werden 10,- EUR Müllpfand erhoben. Bei Rückgabe eines gefüllten Müllsacks an einer der Müllpfandstationen, zusammen mit dem Müllpfand-Coupon (befindet sich am Campingticket) erhält man die EUR 10,- Müllpfand das Guthaben auf das Cashless-Band zurück. Müllsäcke gibt es automatisch bei der Zufahrt zum Campingplatz.

§ 9 Sicherheit: Rettungswege, Anweisungen, Lärm, Witterungseinflüsse, Sperrung/Räumung

  1. Dem/der Besucher:in wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Zugang auf das Campinggelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
  2. Fluchtwege und Rettungswege dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
  3. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
  4. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der/die Besucher:in hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der/die Besucher:in wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
  5. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Campinggeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der/die Besucher:in dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

§ 10 Besonderheiten auf den Parkplätzen

  1. Das Campen auf den Parkplätzen ist verboten.
  2. Wildes Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
  3. Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.
  4. Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
  5. Das Parkticket gilt jeweils bis zum darauffolgenden Tag 12 Uhr. Der Fahrer und der Fahrzeughalter sind für das ordnungsgemäße Entfernen des Fahrzeuges unmittelbar nach Veranstaltungsende selbst verantwortlich.
  6. Im Übrigen gelten § 4 und § 5.

§ 11 Besonderheiten für Camps, Floors und Bauten

  1. Am Sonntag, den 06.08.2023, gilt von 22 – 06 Uhr absolute Nachtruhe. Geräte zur Musikwiedergabe dürfen in dieser Zeit nicht betrieben werden. Zeltlautstärke darf nicht überschritten werden.
  2. Es ist nicht erlaubt, Musikanlagen mit mehr als 3 KW (Kilowatt) auf das Gelände mitzuführen. In jedem Fall gilt eine Lärmbegrenzung 5 Meter vor der Box: maximal 95dB(A).
  3. Das maximal zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeuge beträgt 3,5t (für alle Fahrzeuge: PKW, Transporter, Wohnmobile, Anhänger-Gespanne). Die Zufahrt für Fahrzeuge mit mehr als 3,5t zulässigem Gesamtgewicht ist verboten.
  4. Floors/Camps dürfen vor, während und nach der Veranstaltung in keiner Form für Sponsoren werben.
  5. Der Floor oder das Camp darf nicht als eigene Party auftreten. Eigener Verkauf von Getränken, Speisen und Nonfood-Artikeln, sowie das Erheben von Eintrittsgeldern sind verboten.
  6. Der Einsatz von Konfetti ist aus Umweltschutzgründen nicht gestattet.
  7. Das NATURE ONE-Logo darf nicht zur Bewerbung des Floors verwendet werden.
  8. Bei der Errichtung von Bühnen, Camps, Floors und allen weiteren von Besuchenden errichteten Einrichtungen gelten alle gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften des Bau- und Gefahrenabwehrrechts. Für eventuell notwendige baurechtliche Abnahmen und Genehmigungen ist der Betreiber/Besitzer der Bauten verantwortlich. Der Veranstalter behält sich vor, dies zu überprüfen.
  9. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Park- und Campingordnung stellen nur einen Teil aller sicherheitsrelevanter Vorgaben und Betriebsvorschriften dar. Der Betreiber/Besitzer der Bauten ist zur Einhaltung dieser und aller einschlägigen Betriebsvorschriften ausnahmslos verpflichtet.
  10. I-Motion ist berechtigt, zu jeder Zeit und ohne Angaben von Gründen, eine Verbesserung, einen Teilrückbau oder Rückbau sowie eine Stilllegung einer Einrichtung anzuordnen. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Platzverweis. Die entstehenden Kosten sind durch den Betreiber/Besitzer des Floors/Camps zu tragen.
  11. I-Motion übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die den Erbauern von Bühnen, Camps, Floors und allen weiteren eigenständig errichteten Einrichtungen auf dem NatureOne – CampingVillage beim Bau oder bei der Nutzung dieser Bauten entstehen.
  12. Die Betreiber/Besitzer der eigenständig eingerichteten Bühnen, Camps, Floors und allen weiteren errichteten Einrichtungen sind für die Sicherheit und den Betrieb der Bauten verantwortlich.   
  13. Der Besitzer/Betreiber der eigenständig eingerichteten Bühnen, Camps, Floors und allen weiteren errichteten Einrichtungen ist für entstehende Sach- oder Personenschäden von anderen Besucher:innen/Dritten auf ihren Bauten haftbar. Soweit I-Motion von anderen Besucher:innen für Sach- und Personenschäden haftbar gemacht wird, erklären sich die Besitzer/Betreiber der eigenständig eingerichteten Bühnen, Camps, Floors und allen weiteren Einrichtungen bereit, I-Motion von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Nutzung der eigenständig errichteten Bauten von Besucher:innen/Dritten erhoben werden.
  14. Im Übrigen schließt I-Motion die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung aus.
  15. Alle weiteren Vorschriften aus der Park- und Campingordnung sowie aus den AGBs bleiben gültig.
  16. Auf dem Comfort Camp ist das Errichten von Camps/Floors sowie das Betreiben von Geräten zur Musikwiedergabe grundsätzlich nicht gestattet.

§ 12 Comfort Camp

  1. Das Comfort Camp ist ein separater, eingefriedeter Bereich. Dieser ist ausschließlich mit einem entsprechenden Ticket zugänglich. Das reguläre Ticket des CampingVillage berechtigt nicht zum Zugang.
  2. Grundsätzlich gilt auf dem Comfort Camp die AGB für Park- und Campingflächen, es sei denn, es ist unter §11 anders geregelt.
  3. Zugangsberechtigungen für das Comfort Camp sind ebenso an den Eingängen des CampingVillage gültig und berechtigen dort zum Zugang.
  4. Fahrzeuge erhalten keine Zufahrt auf das Comfort Camp. Davon ausgenommen sind lediglich Wohnmobile mit entsprechendem Zusatzticket auf den vorgesehenen Stellplätzen.
  5. Das Comfort Camp ist ein Green & Silent Camp. Müll soll in den entsprechenden Behältern gesammelt werden. Die Lautstärke ist mit Rücksicht auf die anderen Camper zu wählen. Es gilt eine Nachtruhe von 22-06 Uhr, in der die Lautstärke auf Zeltlaustärke zu begrenzen ist.
  6. Das Mitführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
    1. Alle unter §5 aufgelisteten Gegenstände
    2. Musikanlagen und Geräte zur Musikwiedergabe
    3. Notstromaggregate
    4. Kühlschränke
    5. Couches
    6. Bauten aller Art
  7. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

§ 13 Haftung des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher:in verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für bei dem/der  Besucher:in verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher:innen regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  2. Für bei dem/der Besucher:in vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
  3. Für Diebstähle auf dem Campinggelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.

Stand: Juni 2023